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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23 B ER   

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https://dejure.org/2023,15561
LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23 B ER (https://dejure.org/2023,15561)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2023 - L 29 AS 320/23 B ER (https://dejure.org/2023,15561)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2023 - L 29 AS 320/23 B ER (https://dejure.org/2023,15561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2, § 48 Abs 1 SGB 10, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 7 Abs 1 S 1 FreizügG/EU 2004
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Änderung der Verhältnisse - Leistungsberechtigung - gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Zukunftsoffenheit des Aufenthalts - Verlustfeststellung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 FreizügG/EU, § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 48 Abs 1 SGB 10, § 80 Abs 1 VwGO
    Verlustfeststellung - gewöhnlicher Aufenthalt - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Aufhebung - aufschiebende Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz; Aufhebung der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II ; Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Soweit das SG zur Untermauerung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - verweist, folgt dem der hier erkennende Senat nicht.

    Das Schleswig-Holsteinische LSG führt im genannten Beschluss aus, dass bereits die behördliche Verlustfeststellung zur Ausreisepflicht des Ausländers nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) führe und ihre Bestands- oder Rechtskraft dafür nicht erforderlich sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 23; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2018 - L 19 AS 133/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49), weil anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert worden sei, durch die Streichung dieses Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen habe vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit habe erfordern sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 24; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 19 AS 2035/19

    EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Das Schleswig-Holsteinische LSG führt im genannten Beschluss aus, dass bereits die behördliche Verlustfeststellung zur Ausreisepflicht des Ausländers nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) führe und ihre Bestands- oder Rechtskraft dafür nicht erforderlich sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 23; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2018 - L 19 AS 133/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49), weil anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert worden sei, durch die Streichung dieses Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen habe vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit habe erfordern sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 24; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2019 - L 8 SO 109/19

    Vorläufig zu erbringende Leistungen nach dem SGB II während eines Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Die Neufassung von § 7 Abs. 1 FreizügG/EU hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die Ausreisepflicht nur noch die Wirksamkeit der Feststellung und nicht erst deren Unanfechtbarkeit voraussetzt, was sich in der Tat nur in den Fällen auswirken kann, in denen mangels Widerspruchs oder Klage oder wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung eintritt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2017 - L 8 SO 262/17 B ER -, zitiert nach juris Rn. 29; so im Ergebnis auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2019 - L 8 SO 109/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - L 21 AS 959/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - L 21 AS 959/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Die Neufassung von § 7 Abs. 1 FreizügG/EU hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die Ausreisepflicht nur noch die Wirksamkeit der Feststellung und nicht erst deren Unanfechtbarkeit voraussetzt, was sich in der Tat nur in den Fällen auswirken kann, in denen mangels Widerspruchs oder Klage oder wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung eintritt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2017 - L 8 SO 262/17 B ER -, zitiert nach juris Rn. 29; so im Ergebnis auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2019 - L 8 SO 109/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - L 21 AS 959/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 36).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2017 - L 8 SO 262/17

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Die Neufassung von § 7 Abs. 1 FreizügG/EU hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die Ausreisepflicht nur noch die Wirksamkeit der Feststellung und nicht erst deren Unanfechtbarkeit voraussetzt, was sich in der Tat nur in den Fällen auswirken kann, in denen mangels Widerspruchs oder Klage oder wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung eintritt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2017 - L 8 SO 262/17 B ER -, zitiert nach juris Rn. 29; so im Ergebnis auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2019 - L 8 SO 109/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - L 21 AS 959/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 36).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2018 - L 19 AS 133/18

    Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 29 AS 320/23
    Das Schleswig-Holsteinische LSG führt im genannten Beschluss aus, dass bereits die behördliche Verlustfeststellung zur Ausreisepflicht des Ausländers nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) führe und ihre Bestands- oder Rechtskraft dafür nicht erforderlich sei (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, zitiert nach juris Rn. 23; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2018 - L 19 AS 133/18 B ER -, zitiert nach juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49), weil anders als nach § 7 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung, in der noch die Unanfechtbarkeit für die Ausreisepflicht gefordert worden sei, durch die Streichung dieses Begriffs die Wirksamkeit der Feststellungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU im europarechtlich zulässigen Rahmen habe vorverlagert werden und nicht mehr die Unanfechtbarkeit habe erfordern sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 24; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER -, zitiert nach juris Rn. 49).
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